Satzung
Geänderte Fassung zum Januar 2020
Satzung des Angelsportvereins ASV Alsenz e.V.
Name und Sitz des Vereins
Der Angelsportverein Alsenz e.V. ist eine Vereinigung von Mitgliedern. Er hat seinen Sitz in 67821 Alsenz, Donnersbergkreis, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern unter der Nummer 1473 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rockenhausen.
Zweck
Zweck des Vereins ist die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitglieder Interessen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie auf die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Information der Mitglieder über die geltenden Bestimmungen und Gesetze, - die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
- die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes,
- die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen bei allen, die Gewässer betreffenden Maßnahmen,
- die Förderung der Vereinsjugend,
- die Pflege und die Förderung des Castingsports
(Wurftuniersport)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Vorschrift der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafttliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein hält sich mit den aufgenommenen Mitgliedern allen politischen und konfessionellen Tendenzen fern.
Datenschutz
Es gelten die allgemeinen Datenschutzregeln des Vereins
§ 1
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.
Acht bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit begehrt.
Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen (außer an nicht öffentlichen Versammlungen)
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft in den Verbänden denen der Verein zugehörig ist.
§ 2
Gültigkeit
Alle bisherigen Regelungen (Vereinbarungen) außer Mitgliedsbeiträge verlieren mit Gültigkeit der neuen in Kraft getretenen Satzung ihre Wirksamkeit.
§ 3
Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an die geschäftsführende Vorstandsschafft. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann zu jeder Zeit erfolgen, muss jedoch bei der nächsten Versammlung durch die Mitglieder bestätigt werden. Nach Bestätigung über die Mitgliederversammlung, erfolgt eine zweijährige Probezeit. Anteilig werden dann die Gebühren, außer der Aufnahmegebühr, für das laufende Jahr berechnet.
In dieser Zeit kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen von der geschäftsführenden Vorstandsschafft abgelehnt werden. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind nach der Aufnahme für das laufende Jahr zu entrichten und nachzuweisen.
§ 4
Beiträge
a) Unverschuldet in Not geratene Mitglieder können die Beträge auf schriftlichen Antrag gestundet bekommen. Anträge auf Stundung sind an die geschäftsführende Vorstandsschafft zu richten.
b) Über einen Stundungsantrag entscheidet die geschäftsführende Vorstandsschafft.
a) Für eine Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben.
b) Beitragsforderungen können auch gerichtlich eingezogen werden.
c) Der Jahresbeitrag und die Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden sind jeweils bis zur Jahreshauptversammlung auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. an der Jahreshauptversammlung in bar zu zahlen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitglieds,
c) Nichtzahlung der Beiträge
d) Ausschluss,
e) Auflösung des Vereins.
zu a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende (31.12) unter Einhaltung
einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an die Vorstandsschafft erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Beiträge zu entrichten.
zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c) sollte der Beitrag laut §4 c) nicht gezahlt werden, so scheidet es automatisch aus.
zu d) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
d 1) Unehren würdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner
Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
d 2) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat,
sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
d 3) innerhalb des Vereins wiederholt, bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
d 4) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Vorstandschafft mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsschaffts-Mitglieder.
Anstatt auf Ausschluss kann die Vorstandsschafft erkennen auf:
a) Zeitweise Einziehung der Vereinsrechte oder Angelerlaubnis,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Eine Erstattung vorausgezahlter Mitglieds- und Kostenbeiträge sowie der Aufnahmegebühr finden nicht statt.
§ 6
Gegen die schriftliche Entscheidung der Vorstandschafft ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vorstandschafft schriftlich bei diesem und dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat teilt seine Empfehlung der geschäftsführenden Vorstandsschafft mit, diese entscheidet endgültig.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren der Vorstandsschafft oder beim Ehrenrat sind unstatthaft.
§ 7
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 8
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen
Sitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Fischwaid nur im Rahmen der geltenden Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern ist sich auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) Jedes aktive Mitglied unter 65 Jahren ohne körperliche Gebrechen ist verpflichtet, die Arbeitsstunden laut Beschluss in der Jahreshauptversammlung zum Nutzen des Vereins und zwecks Hege und Pflege des Vereinsgewässers abzuleisten.
e) Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde erhöht sich der Jahresbeitrag um den jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgelegten Betrag,
f) die fälligen Mitgliederbeiträge sind pünktlich (§4c) abzuführen und sonstige abgeschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
g) die Sportfischerprüfung ab zu legen (nur aktive Mitglieder und des gültigen Rechts)
h) Bei Änderung der Anschrift oder Bankdaten (Bankdaten nur bei Einzugsermächtigung) dies der Vorstandsschafft zu melden.
i) Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kassierer zu entrichten und können jährlich des festgelegten Jahresbeitrages entrichtet werden (siehe dazu §4 c)).
j) Alle Rechnungen die den Verein betreffen rechtzeitig bis Jahresende dem Kassierer zu übergeben bzw. zu verrechnen. Danach ist dies nicht mehr möglich.
§ 9
Die Vorstandschafft
Die Vorstandschafft wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschafft im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand besteht aus:
a) des (m/w/d) 1. Vorsitzenden
b) des (m/w/d) stellvertreten Vorsitzenden
c) des (m/w/d) Schriftführer
d) des (m/w/d) Kassierer (Kassenwart)
e) des (m/w/d) Datenschutzbeauftragten
f) des (m/w/d) Gewässerwart
g) des (m/w/d) Jugendwart
h) des (m/w/d) Sportwart
i) Punkte f) bis h) müssen nicht zwingend besetzt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. und die stellvertretenen Vorsitzende Person vertreten. Jede dieser Person ist einzeln Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretende Person nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden Person vertretungsberechtigt ist.
Die Vorstandschafft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Alle Mitglieder der Vorstandschafft sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
§ 9a
Die geschäftsführende Vorstandsschafft
Die Geschäftsführende Vorstandsschafft besteht aus:
a) des (m/w/d) 1. Vorsitzenden
b) des (m/w/d) stellvertreten Vorsitzenden
c) des (m/w/d) Schriftführer
e) des (m/w/d) Kassierer (Kassenwart)
§ 9b
Beauftrage
Beauftragte des Vereins können sein:
a) des (m/w/d) Datenschutzbeauftragten
b) Gerätewart (m/w/d)
c) Casting beauftragte Person (m/w/d)
Diese können von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden.
§ 10
Ausgaben
Die geschäftsführende Vorstandsschafft kann über Ausgaben von bis zu 3.499,99 € pro Jahr beschließen.
Über Ausgaben von mehr als 3.500,00 € beschließt die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Beschlussfähigkeit der Vorstandschafft
Die Vorstandschafft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschafft ordnungsgemäß eingeladen wurden.
Die Vorstandschafft entscheidet mit einfacher Mehrheit
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Vorstandsschafft-Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 12
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem:
Einem Vorsitzenden (m/w/d), 1 Beisitzer (m/w/d) und 1 Ersatzbeisitzer (m/w/d).
Diese sind auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe
1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 13
Die Kassen- und Buchführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer (m/w/d), der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassierer (m/w/d) ist verpflichtet, der Vorstandsschafft sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresende eine eingehende Prüfung der Buchführung in digitaler oder analoger Form, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung der Vorstandschafft zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 13a
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
§ 14
Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder-, Jahreshauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienen, Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (m/w/d), bei Verhinderung von seiner Stellvertreten Person, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt die Vorsitzende Person des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied (m/w/d) die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit werden Stichwahlen bis zur Beschlussfähigkeit durchgeführt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist die Vorstandschafft bei der Durchführung ihrer Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 15
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, aber spätestens im Februar des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist durch die Vorstandschafft mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die Aufgabe:
a) den Jahresbericht der Vorstandschafft sowie den Bericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen, die Entlastung der Vorstandschafft zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c) die gesamte Vorstandschafft, einschließlich der Warte und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
zwei Kassenprüfer (m/w/d) für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im darauffolgenden Jahr wiedergewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen nicht sein: 1. Vorsitzender (m/w/d) und seine stellvertretene Person
d) Wenn ein Mitglied die Wahl durch Stimmzettel beantragt, ist dies zu tun.
e) Anträge zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätesten bis zum 30.11 eines Jahres schriftlich bei der Vorstandschafft einzureichen, da diese in der Regel Zeit braucht um Überprüfungen durch zu führen.
f) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 16
außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Versammlung kann jederzeit von der Vorstandschafft einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 14.
Die außerordentliche Versammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge der Vorstandschafft oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 17 zu treffen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Sie dienen der laufenden Berichterstattung durch die Vorstandschafft, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischwaid, der Belehrung in Sport fischereilichen Dingen. Diese werden von der Vorstandschafft festgelegt.
§ 18
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden (m/w/d) und dem Schriftführer (m/w/d) zu unterzeichnen und zu verwahren.
Das Amt des Schriftführers darf vom Kassierer in einer Person wahrgenommen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 19
Wahlrecht
Jedes Mitglied kann nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in die Vorstandschafft gewählt werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, länger als sechs Monate im Verein sind und nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
§20
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten eventuell vorhandenen Vermögen einer/mehrerer gemeinnütziger/en Institutionen zu, zwecks Landschafts- bzw. Naturpflege.